Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Webseite wird von der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG), Stubenring 6, 1010 Wien, betrieben. Die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) ist bemüht, ihre Websites im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.

Es wird angestrebt, dass die Website aufgrund des hohen Levels der Barrierefreiheit und der WCAG-Konformität mit dem österreichischen WACA Zertifikat ausgezeichnet wird.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (https://nzfh.at).

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitäts-stufe AA der “Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen:

Nicht alle Bilder haben einen sinnvollen Alternativtext. Bei manchen Bildern fehlt das alt-Attribut. VoiceOver liest daher den Bildpfad vor (WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 Nicht-Text-Inhalt).

Die Seiten haben nicht überall eine konsistente Überschriftenstruktur. Texte sind nicht immer optimal strukturiert (WCAG-Erfolgskriterium 1.3.1 Info und Beziehungen).

Links sind teilweise nicht aussagekräftig genug (WCAG-Erfolgskriterium 2.4.4 Linkzweck (im Kontext) und 2.4.9 Linkzweck (reiner Link).

Manche Links und Einbindungen von englischsprachigen Inhalten (zum Beispiel bei Suche und Publikationen) sind nicht mit englischer Sprachauszeichnung versehen (WCAG-Erfolgskriterium 3.1.2 Sprachauszeichnung von Teilen).

Potentiell ist auch der Veranstaltungsview nicht vollständig barrierefrei, da er sich von dem zertifizierten View auf der Website fgoe.org unterscheidet.

b) Unverhältnismäßige Belastung:

PDFs von Printpublikationen können auf der Website heruntergeladen werden. Sie sind nicht vollständig barrierefrei umgesetzt. Hier werden Inhalte präsentiert, die zusammengefasst auch auf der Website direkt vermittelt werden. Bei neueren Publikationen sind wir bemüht, die Vorgaben der Barrierefreiheit umzusetzen. Bei älteren Publikationen stellt der Aufwand eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen dar.

c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt.

Für andere ältere nicht-barrierefreie Dokumente, die von der Richtlinie (EU) 2016/2102 noch ausgenommen sind, ist derzeit keine umfassende Änderung geplant. Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit konkreten Dokumenten haben. Wir bereiten den Inhalt auf Anfrage barrierefrei auf und tauschen die Dokumente in Folge aus beziehungsweise ergänzen diese um barrierefreie Alternativen. Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei nach WCAG 2.1 aufzubereiten.

Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im Einflussbereich der GÖG liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit:

Diese Erklärung wurde am 30.01.2023 erstellt.



Die Erklärung zur Barrierefreiheit entspricht den Anforderungen, die festgelegt sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

Einzelne Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung neuer Inhalte regelmäßig geprüft.

4. Feedback und Kontaktangaben:

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, oder Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen –, so bitten wir Sie, uns diese per E-Mail mitzuteilen.

Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Bitte senden Sie sämtliche Mitteilungen und Anregungen an fruehehilfen@goeg.at mit dem Betreff „Meldung einer Barriere - Website „https://nzfh.at“. Beschreiben Sie das Problem und führen Sie bitte die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.

Kontakt:

Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH.at)

Gesundheit Österreich GmbH



Stubenring 6

1010 Wien

Tel.: +43-(0)1-515 61-0

Mail: fruehehilfen@goeg.at

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle

Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihn zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren